RS OGH 1998/1/27 10ObS456/97z

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

BAG §27a Abs1
Abk Österreich - Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen Art1
Abk Österreich - Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen Art3
Abk Österreich - Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen Art4
Abk Österreich - Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen Art5
Abk Österreich - Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen Art5 Anl
  1. BAG § 27a heute
  2. BAG § 27a gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2010
  3. BAG § 27a gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1993
  4. BAG § 27a gültig von 01.08.1978 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Das deutsche Prüfungszeugnis über das Bestehen der Gesellenprüfung in dem Ausbildungsberuf Estrichleger verleiht die Rechte, die mit einem österreichischen Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller verbunden sind (hier: Invaliditätspension).

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109846

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_010OBS00456_97Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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