Norm
ZPO §393 Abs1Rechtssatz
Das Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO ist anders als das Zwischenurteil nach § 393 Abs 2 ZPO kein Feststellungsurteil im Sinne des § 228 ZPO und demnach nicht geeignet, die kürzere Verjährungsfrist eines Leistungsanspruchs in die längere Verjährungsfrist einer Judikatschuld zu ändern.Das Zwischenurteil nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO ist anders als das Zwischenurteil nach Paragraph 393, Absatz 2, ZPO kein Feststellungsurteil im Sinne des Paragraph 228, ZPO und demnach nicht geeignet, die kürzere Verjährungsfrist eines Leistungsanspruchs in die längere Verjährungsfrist einer Judikatschuld zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109754Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0010OB00155_97V0000_002