Norm
ABGB §1494 ffRechtssatz
Da, soweit § 6 AHG nicht Sonderbestimmungen enthält, auch für die Verjährung die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts gelten, kommen neben den Hemmungsvorschriften des § 8 AHG - nun in der Fassung des Art XXII Z 3 der WGN 1989 - grundsätzlich auch die allgemeinen Hemmungsgründe und Unterbrechungsgründe der §§ 1494 ff ABGB zur Anwendung. Dazu gehört gemäß § 1497 ABGB auch das für alle zukünftigen, aus dem betreffenden Rechtsverhältnis abgeleiteten Klagsansprüche ergangene Feststellungsurteil, das vorbeugenden Rechtsschutz gewähren soll und daher immer schon dann zulässig ist, wenn aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann.Da, soweit Paragraph 6, AHG nicht Sonderbestimmungen enthält, auch für die Verjährung die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts gelten, kommen neben den Hemmungsvorschriften des Paragraph 8, AHG - nun in der Fassung des Artikel römisch 22 , Ziffer 3, der WGN 1989 - grundsätzlich auch die allgemeinen Hemmungsgründe und Unterbrechungsgründe der Paragraphen 1494, ff ABGB zur Anwendung. Dazu gehört gemäß Paragraph 1497, ABGB auch das für alle zukünftigen, aus dem betreffenden Rechtsverhältnis abgeleiteten Klagsansprüche ergangene Feststellungsurteil, das vorbeugenden Rechtsschutz gewähren soll und daher immer schon dann zulässig ist, wenn aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109755Im RIS seit
26.02.1998Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023