Norm
ZPO §528 Abs2 Z2 KRechtssatz
Die Anfechtbarkeit verfahrensrechtlicher Beschlüsse richtet sich gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG nur nach den Bestimmungen des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der Zivilprozessordnung, also nicht nach den nur für die Anfechtung von Sachbeschlüssen geltenden Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 und § 18 MRG (MietSlg 46.692 mwN). Es gilt folglich auch die Anfechtungsbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls - also ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO - unzulässig ist, wenn der erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage (hier: der Antrag) ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.Die Anfechtbarkeit verfahrensrechtlicher Beschlüsse richtet sich gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG nur nach den Bestimmungen des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der Zivilprozessordnung, also nicht nach den nur für die Anfechtung von Sachbeschlüssen geltenden Sonderbestimmungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17 und Paragraph 18, MRG (MietSlg 46.692 mwN). Es gilt folglich auch die Anfechtungsbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls - also ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO - unzulässig ist, wenn der erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage (hier: der Antrag) ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109330Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0050OB00006_98P0000_001