RS OGH 2010/1/5 1Ob389/97f, Bsw24023/03

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Rechtssatz

Art 12 MRK enthält einen Ausübungsvorbehalt; das staatliche Recht darf das Recht der Eheschließung ausgestalten, aber keine diskriminierenden Schranken iSd Art 14 MRK festlegen. Durch § 23 EheG wird die Ehefreiheit in ihrem Wesensgehalt nicht eingeschränkt.Artikel 12, MRK enthält einen Ausübungsvorbehalt; das staatliche Recht darf das Recht der Eheschließung ausgestalten, aber keine diskriminierenden Schranken iSd Artikel 14, MRK festlegen. Durch Paragraph 23, EheG wird die Ehefreiheit in ihrem Wesensgehalt nicht eingeschränkt.

Entscheidungstexte

  • RS0109140">1 Ob 389/97f
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 389/97f
  • RS0109140">Bsw 24023/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.01.2010 Bsw 24023/03
    Vgl auch; nur: Art 12 MRK enthält einen Ausübungsvorbehalt; das staatliche Recht darf das Recht der Eheschließung ausgestalten, aber keine diskriminierenden Schranken iSd Art 14 MRK festlegen. (T1)Veröff: NL 2010,17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109140

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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