Rechtssatz
Art 12 MRK enthält einen Ausübungsvorbehalt; das staatliche Recht darf das Recht der Eheschließung ausgestalten, aber keine diskriminierenden Schranken iSd Art 14 MRK festlegen. Durch § 23 EheG wird die Ehefreiheit in ihrem Wesensgehalt nicht eingeschränkt.Artikel 12, MRK enthält einen Ausübungsvorbehalt; das staatliche Recht darf das Recht der Eheschließung ausgestalten, aber keine diskriminierenden Schranken iSd Artikel 14, MRK festlegen. Durch Paragraph 23, EheG wird die Ehefreiheit in ihrem Wesensgehalt nicht eingeschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109140Im RIS seit
26.02.1998Zuletzt aktualisiert am
21.08.2012