Norm
UbG §10 Abs1Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichshofes ist eine in eine Anstalt eingelieferte Person in die Anstalt "aufgenommen", sobald sie durch Anstaltspersonal Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird. Dies gelte unabhängig davon, ob die nach § 10 Abs 1 UbG unverzüglich zu erstellenden ärztlichen Zeugnisse auch tatsächlich erstellt wurden und der Aufnahmevorgang damit rechtmäßig war. Der Oberste Gerichtshof hat die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in der Entscheidung 2 Ob 25/97h ausdrücklich gebilligt; an ihr ist auch weiterhin festzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109292Im RIS seit
26.02.1998Zuletzt aktualisiert am
01.07.2013