RS OGH 1998/1/27 4Ob347/97a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

UrhG §18

Rechtssatz

Eine solche Hochzeitsfeier ist auch dann keine öffentliche Veranstaltung, wenn andere Personen die Musikaufführungen hören können oder die Möglichkeit dazu haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109109

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0040OB00347_97A0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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