RS OGH 2023/1/17 4Ob386/97m, 4Ob137/99x, 7Ob176/99d, 3Ob147/00i, 7Ob150/01m, 4Ob155/07h, 10Ob47/15g,

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte mit § 19 Abs 2 UVG den Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschüssen und Unterhaltstiteln herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (EvBl 1997/193).Der Gesetzgeber wollte mit Paragraph 19, Absatz 2, UVG den Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschüssen und Unterhaltstiteln herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (EvBl 1997/193).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109104

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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