RS OGH 2023/10/23 1Ob241/97s; 1Ob50/08x; 1Ob102/23s; 1Ob82/23z

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Rechtssatz

Das Gericht hat auf die in § 2 Abs 2 AHG normierten Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung auch dann Bedacht zu nehmen, wenn deren - aktenkundiges - Fehlen von dem beklagten Rechtsträger nicht eingewendet wurde.Das Gericht hat auf die in Paragraph 2, Absatz 2, AHG normierten Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung auch dann Bedacht zu nehmen, wenn deren - aktenkundiges - Fehlen von dem beklagten Rechtsträger nicht eingewendet wurde.

Das Unterlassen offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfragen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten. Offenbar aussichtslos ist auch ein Rechtsmittel entgegen einer einhelligen, in der Lehre unwidersprochen gebliebenen, ständigen Judikatur (in canu: sechs zum Teil in SZ veröffentlichte Entscheidungen).Das Unterlassen offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfragen des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht eintreten. Offenbar aussichtslos ist auch ein Rechtsmittel entgegen einer einhelligen, in der Lehre unwidersprochen gebliebenen, ständigen Judikatur (in canu: sechs zum Teil in SZ veröffentlichte Entscheidungen).

Entscheidungstexte

  • RS0109421">1 Ob 241/97s
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 241/97s
    Veröff: SZ 71/7
  • RS0109421">1 Ob 50/08x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 50/08x
    nur: Das Gericht hat auf die in § 2 Abs 2 AHG normierten Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung auch dann Bedacht zu nehmen, wenn deren - aktenkundiges - Fehlen von dem beklagten Rechtsträger nicht eingewendet wurde. (T1)
  • RS0109421">1 Ob 102/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 102/23s
    nur: Das Unterlassen offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG allerdings nicht eintreten. (T2)
    nur: Offenbar aussichtslos ist auch ein Rechtsmittel entgegen einer einhelligen, in der Lehre unwidersprochen gebliebenen, ständigen Judikatur. (T3)
    Anm: Vgl auch RS0108815.
  • RS0109421">1 Ob 82/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 82/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Haftung nach AHG für Verstöße gegen Mindestruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T4)
    Beisatz: Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung von Ersatzruhezeiten abgewiesen wurde, wäre nach der Rechtsprechung des VwGH aussichtslos gewesen, weil es nach dessen Auffassung an einer gesetzlichen Grundlage für einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung entgangener (Ersatz-)Ruhezeit oder finanzieller Abgeltung im Verwaltungsweg fehlt. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109421

Im RIS seit

27.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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