RS OGH 1999/6/1 4Ob386/97m, 4Ob137/99x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

UVG §7
  1. UVG § 7 heute
  2. UVG § 7 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 7 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Unterhaltstitel und Unterhaltsvorschüsse können nicht nur deshalb auseinanderfallen, weil der Unterhaltstitel bei bereits laufenden Vorschüssen erhöht wird. Ursprünglich in Höhe des Unterhaltstitels gewährte Vorschüsse können nach § 7 UVG herabgesetzt und, wenn die Bedenken wegfallen, wieder erhöht werden (EvBl 1997/193); die Vorschüsse können auch von vornherein unter dem Unterhaltstitel liegen, weil der Unterhaltsschuldner Teilleistungen erbringt.Unterhaltstitel und Unterhaltsvorschüsse können nicht nur deshalb auseinanderfallen, weil der Unterhaltstitel bei bereits laufenden Vorschüssen erhöht wird. Ursprünglich in Höhe des Unterhaltstitels gewährte Vorschüsse können nach Paragraph 7, UVG herabgesetzt und, wenn die Bedenken wegfallen, wieder erhöht werden (EvBl 1997/193); die Vorschüsse können auch von vornherein unter dem Unterhaltstitel liegen, weil der Unterhaltsschuldner Teilleistungen erbringt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109105

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0040OB00386_97M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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