Norm
UVG §7Rechtssatz
Unterhaltstitel und Unterhaltsvorschüsse können nicht nur deshalb auseinanderfallen, weil der Unterhaltstitel bei bereits laufenden Vorschüssen erhöht wird. Ursprünglich in Höhe des Unterhaltstitels gewährte Vorschüsse können nach § 7 UVG herabgesetzt und, wenn die Bedenken wegfallen, wieder erhöht werden (EvBl 1997/193); die Vorschüsse können auch von vornherein unter dem Unterhaltstitel liegen, weil der Unterhaltsschuldner Teilleistungen erbringt.Unterhaltstitel und Unterhaltsvorschüsse können nicht nur deshalb auseinanderfallen, weil der Unterhaltstitel bei bereits laufenden Vorschüssen erhöht wird. Ursprünglich in Höhe des Unterhaltstitels gewährte Vorschüsse können nach Paragraph 7, UVG herabgesetzt und, wenn die Bedenken wegfallen, wieder erhöht werden (EvBl 1997/193); die Vorschüsse können auch von vornherein unter dem Unterhaltstitel liegen, weil der Unterhaltsschuldner Teilleistungen erbringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109105Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0040OB00386_97M0000_002