Norm
ABGB §140 AfRechtssatz
Großeltern sind erst dann zur Unterhaltsleistung heranzuziehen, wenn beide Elternteile nicht ausreichend imstande sind, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109508Im RIS seit
26.02.1998Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018