Norm
StPO §68 Abs3Rechtssatz
Die Ausgeschlossenheit gemäß § 68 Abs.3 StPO gilt auch im Wiederaufnahmeverfahren von Beschlüssen für die an der vorangegangenen Entscheidung in der Sache beteiligten Richter.Die Ausgeschlossenheit gemäß Paragraph 68, Absatz 3, StPO gilt auch im Wiederaufnahmeverfahren von Beschlüssen für die an der vorangegangenen Entscheidung in der Sache beteiligten Richter.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 13 R 14/06h. Diese ist nunmehr unter RW0000687abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000224Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011