RS OGH 1998/1/28 18Bs381/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1998
beobachten
merken

Norm

StPO §68 Abs3
StPO §357

Rechtssatz

Die Ausgeschlossenheit gemäß § 68 Abs.3 StPO gilt auch im Wiederaufnahmeverfahren von Beschlüssen für die an der vorangegangenen Entscheidung in der Sache beteiligten Richter.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 13 R 14/06h. Diese ist nunmehr unter RW0000687abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000224

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten