Norm
AHG §9 Abs4Rechtssatz
Eine analoge Anwendung des § 9 Abs 4 AHG ist nur für jene Verfahren geboten, die einem Amtshaftungsprozess vorausgehen oder die die Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage bilden.Eine analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist nur für jene Verfahren geboten, die einem Amtshaftungsprozess vorausgehen oder die die Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109237Im RIS seit
27.02.1998Zuletzt aktualisiert am
12.08.2016