Rechtssatz
Im Verwendungsprozeß gegen den, wie die Kläger behaupten, titellosen Benützer einer Liegenschaft, genügt ein Vorbringen des Beklagten, daß er von einem Dritten seine Benützungsrechte ableite, allein nicht; ihn trifft auch die Behauptungslast, daß diesem Dritten seinerseits ein Benützungsrecht gegen den Verwendungskläger zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109679Dokumentnummer
JJR_19980128_OGH0002_0030OB00040_98Y0000_001