RS OGH 1999/5/18 3Ob40/98y, 8Ob300/98w

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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Rechtssatz

Im Verwendungsprozeß gegen den, wie die Kläger behaupten, titellosen Benützer einer Liegenschaft, genügt ein Vorbringen des Beklagten, daß er von einem Dritten seine Benützungsrechte ableite, allein nicht; ihn trifft auch die Behauptungslast, daß diesem Dritten seinerseits ein Benützungsrecht gegen den Verwendungskläger zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109679

Dokumentnummer

JJR_19980128_OGH0002_0030OB00040_98Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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