Norm
IESG §1 Abs2 Z1Rechtssatz
Wird vereinbarter Zeitausgleich infolge Austrittes unmöglich, tritt an seine Stelle wieder die ursprüngliche Überstundenentgeltforderung und ist nicht als Schadenersatzforderung sondern als der Begrenzung gemäß § 1 Abs 4 IESG unterliegende Entgeltforderung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 IESG für die Periode, in der die Überstundenforderung entstanden ist, gesichert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109381Dokumentnummer
JJR_19980129_OGH0002_008OBS00019_98X0000_001