RS OGH 1998/1/29 8ObS19/98x

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Veröffentlicht am 29.01.1998
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Norm

IESG §1 Abs2 Z1
IESG §1 Abs2 Z2

Rechtssatz

Wird vereinbarter Zeitausgleich infolge Austrittes unmöglich, tritt an seine Stelle wieder die ursprüngliche Überstundenentgeltforderung und ist nicht als Schadenersatzforderung sondern als der Begrenzung gemäß § 1 Abs 4 IESG unterliegende Entgeltforderung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 IESG für die Periode, in der die Überstundenforderung entstanden ist, gesichert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109381

Dokumentnummer

JJR_19980129_OGH0002_008OBS00019_98X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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