Norm
AngG §8Rechtssatz
Hat der Landesgesetzgeber von der Regelungskompetenz nach Art 21 Abs 1 B-VG in der Fassung Nov 1974, BGBl 444, keinen Gebrauch gemacht, sind auf das Dienstverhältnis der nicht mit behördlichen Aufgaben betrauten Bediensteten, die am 1.1.1975 dem Angestelltengesetz unterlagen (hier: Arzt an einer von einem Gemeindeverband betriebenen Krankenanstalt), sowohl § 8 AngG als auch § 6 UrlG anzuwenden.Hat der Landesgesetzgeber von der Regelungskompetenz nach Artikel 21, Absatz eins, B-VG in der Fassung Nov 1974, Bundesgesetzblatt 444, keinen Gebrauch gemacht, sind auf das Dienstverhältnis der nicht mit behördlichen Aufgaben betrauten Bediensteten, die am 1.1.1975 dem Angestelltengesetz unterlagen (hier: Arzt an einer von einem Gemeindeverband betriebenen Krankenanstalt), sowohl Paragraph 8, AngG als auch Paragraph 6, UrlG anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109778Im RIS seit
29.01.1998Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024