RS OGH 1998/1/29 8ObA361/97i

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Veröffentlicht am 29.01.1998
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Norm

B-VG Art21 Abs1

Rechtssatz

Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Gemeindeverbände fällt in den Kompetenzbereich der Länder, wobei nicht mehr unterschieden wird, ob die Bediensteten behördliche Aufgaben zu besorgen haben oder nicht. Diese Regelungskompetenz umfaßt die Zuständigkeit der Länder zur Regelung der urlaubsrechtlichen Ansprüche sowie der Ansprüche wegen Dienstverhinderung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109779

Dokumentnummer

JJR_19980129_OGH0002_008OBA00361_97I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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