Norm
B-VG Art21 Abs1Rechtssatz
Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Gemeindeverbände fällt in den Kompetenzbereich der Länder, wobei nicht mehr unterschieden wird, ob die Bediensteten behördliche Aufgaben zu besorgen haben oder nicht. Diese Regelungskompetenz umfaßt die Zuständigkeit der Länder zur Regelung der urlaubsrechtlichen Ansprüche sowie der Ansprüche wegen Dienstverhinderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109779Dokumentnummer
JJR_19980129_OGH0002_008OBA00361_97I0000_002