RS OGH 1998/1/29 8ObA361/97i, 9ObA232/98b

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Veröffentlicht am 29.01.1998
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Norm

B-VG Art21 Abs1

Rechtssatz

Nach dem Homogenitätsgebot des Art 21 Abs 1 B-VG ist ein Gesamtgünstigkeitsvergleich anzustellen, bei dem auch eine Gesamtabwägung aller Begünstigungen gegenüber allen Nachteilen erfolgen kann. Das Homogenitätsgebot setzt aber die Wahrnehmung der Gesetzgebungsbefugnis durch das Land voraus, sonst hingegen ist nur ein Vergleich von zusammenhängenden Regelungen vorzunehmen (Gruppenvergleich).

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 361/97i
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 361/97i
  • 9 ObA 232/98b
    Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 ObA 232/98b
    Vgl auch; Beisatz: Ohne Wahrnehmung der Gesetzeskompetenz durch das Land ist ein Vergleich von materiell zusammenhängenden Regelungen vorzunehmen. Nur eine erhebliche Schlechterstellung wäre als Verstoß gegen das verfassungsgesetzliche Homogenitätsprinzip anzusehen. Die Schwierigkeit besteht in der Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze, weil nicht nur die verschiedenen dienstrechtlichen Regelungen in Vergleich zu setzen, sondern auch deren reale Auswirkungen und die mit der Wesentlichkeitsgrenze verbundenen Wertungsmaßstäbe miteinzubeziehen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109780

Dokumentnummer

JJR_19980129_OGH0002_008OBA00361_97I0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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