RS OGH 1998/2/9 10ObS447/97a, 10ObS278/98z, 10ObS381/98x, 10ObS12/99h, 10ObS64/99f

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Veröffentlicht am 09.02.1998
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Norm

ASVG §99 Abs1
BPGG §4 Abs4
BPGG §9 Abs2
WPGG §4 Abs4
WPGG §7 Abs2

Rechtssatz

Die Entziehung (Herabsetzung) eines vor dem 1.7.1995 aufgrund einer Mitteilung im Sinne des § 4 Abs 4 WPGG aF (§ 4 Abs 4 BPGG aF) über die Stufe 2 hinausgehenden Pflegegeldes ist immer dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Leistung nicht vorliegen, und zwar auch wenn eine Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Gewährungszeitpunkt nicht eingetreten ist. Die Grundsätze betreffend die Zulässigkeit der Entziehung von Leistungen (§ 99 ASVG, § 7 Abs 2 WPGG bzw § 9 Abs 2 BPGG) sind auf diese Fälle nicht übertragbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109577

Dokumentnummer

JJR_19980209_OGH0002_010OBS00447_97A0000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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