Norm
BPGG §13 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Übergang des Pflegegeldanspruches auf einen Sozialhilfeträger setzt voraus, daß dieser - zumindest teilweise - für die Kosten der stationären Unterbringung und Pflege in einer der in § 13 Abs 1 Z 1 bis 5 BPGG genannten Einrichtung aufkommt. Dies ist nach den Landessozialhilfegesetzen regelmäßig der Fall, wenn die pflegebedürftige Person nicht mehr in der Lage ist, den Lebensbedarf bzw Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und dieser Bedarf daher durch Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen stationären Einrichtung gesichert werden soll. Die Leistung wird jedoch nur insoweit gewährt, als der Einsatz der eigenen Mittel des Hilfesuchenden, also seines Einkommens und seines (verwertbaren) Vermögens nicht ausreicht, den betreffenden Bedarf zu sichern und auch keine anderen Personen oder Einrichtungen zu einer Hilfeleistung verpflichtet sind. In jenem Maß, in dem die pflegebedürftige Person für die Unterbringung Eigenleistungen erbringt, reduziert sich der Anteil des Sozialhilfeträgers auf eine bloße Kostenbeteiligung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109345Dokumentnummer
JJR_19980209_OGH0002_010OBS00407_97V0000_001