Norm
BPGG §13 Abs1Rechtssatz
Gewährt ein Sozialhilfeträger einer pflegebedürftigen Person Sozialhilfe (hier: stationäre Pflege in einem Altenheim des Landes Salzburg), wobei der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers für diese Hilfeleistung grundbücherlich sichergestellt wird, so ist der Pflegebedürftige nicht als Selbstzahler anzusehen. Berücksichtigt man, daß die Sicherstellung des Ersatzanspruches zu erfolgen hat, wenn eine Verwertung des Vermögens dem Hilfesuchenden vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dann folgt daraus, daß der Pflegebedürftige nicht auf eigene Kosten, sondern auf Kosten oder Kostenbeteiligung eines Sozialhilfeträgers gepflegt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109346Dokumentnummer
JJR_19980209_OGH0002_010OBS00407_97V0000_002