Norm
BPGG §1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 4 WrEinstV (§ 4 EinstV) mit der Anordnung der "Gleichsetzung" zeigt, daß zwischen Anleitung und Beaufsichtigung auf der einen Seite und Betreuung und Hilfe auf der anderen Seite grundsätzlich ein qualitativer Unterschied besteht. Die Vermeidung der Selbstgefährdung an sich stellt eine "Eigenleistung" jedes - auch behinderten - Menschen dar, die nicht als selbständige Pflegeleistung im Sinne der §§ 1 und 2 WrEinstV und damit als "pflegebedingte Mehraufwendung" (§ 1 WPGG, § 1 BPGG) durch Pflegegeld abgegolten werden soll.Die Bestimmung des Paragraph 4, WrEinstV (Paragraph 4, EinstV) mit der Anordnung der "Gleichsetzung" zeigt, daß zwischen Anleitung und Beaufsichtigung auf der einen Seite und Betreuung und Hilfe auf der anderen Seite grundsätzlich ein qualitativer Unterschied besteht. Die Vermeidung der Selbstgefährdung an sich stellt eine "Eigenleistung" jedes - auch behinderten - Menschen dar, die nicht als selbständige Pflegeleistung im Sinne der Paragraphen eins und 2 WrEinstV und damit als "pflegebedingte Mehraufwendung" (Paragraph eins, WPGG, Paragraph eins, BPGG) durch Pflegegeld abgegolten werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109578Dokumentnummer
JJR_19980209_OGH0002_010OBS00374_97S0000_001