RS OGH 1998/2/10 7Ob313/97y, 3Ob154/01w, 6Ob140/10x

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Veröffentlicht am 10.02.1998
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Norm

ABGB §664

Rechtssatz

Das Forderungsvermächtnis gemäß § 664 ABGB verpflichtet den Beschwerten zur Abtretung der vermachten Forderung. Der begünstigte Legatar hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Übertragung gegen den Beschwerten, vor der Zession aber kein Recht gegen den debitor cessus (vergleiche 10 Ob 2335/96x).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 313/97y
    Entscheidungstext OGH 10.02.1998 7 Ob 313/97y
  • 3 Ob 154/01w
    Entscheidungstext OGH 21.11.2001 3 Ob 154/01w
    Beisatz: Wurde eine vermachte Geldforderung bereits vom Schuldner erfüllt, so hat der Vermächtnisnehmer anstelle des nicht mehr erfüllbaren Anspruchs auf Abtretung (im Sinne des § 664 ABGB) einen Geldanspruch gegen den Erben; dies jedenfalls dann, wenn ihm der Geldbetrag, mit dem die Schuld erfüllt wurde, zugekommen ist. Aber auch dann, wenn der Erbe zwar keine Zahlung erhalten, aber über die Forderung etwa in Form einer Zession an einen Dritten verfügt hat. (T1)
  • 6 Ob 140/10x
    Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 140/10x
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: § 42 MRG ist im Verhältnis zu § 664 ABGB die speziellere und jüngere Norm. Eine teleologische Reduktion des § 42 MRG ist nur in den Fällen geboten, in denen ein Auseinanderfallen von Instandhaltungspflichtigem und Gläubiger der Mietzinsforderung erfolgte. (T2); Veröff: SZ 2010/124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109863

Im RIS seit

12.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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