Norm
StPO §190 Abs1Rechtssatz
Bis zum Inkrafttreten des StRÄG 1996 am 1.März 1997 war eine Sicherheitsleistung nur "auf Verlangen" als gelinderes Mittel anwendbar. Infolge Wegfalles dieser Wortfolge ist die Substituierbarkeit der Haft durch eine Sicherheitsleistung seither auch von Amts wegen zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109481Dokumentnummer
JJR_19980210_OGH0002_0140OS00010_9800000_003