RS OGH 1998/2/10 7Ob14/98d, 5Ob111/04s, 2Ob169/07b, 7Ob59/11v, 7Ob53/15t, 3Ob104/17s

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Veröffentlicht am 10.02.1998
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Norm

IPRG §4 Abs2

Rechtssatz

Die Angemessenheit hängt von der Dringlichkeit des Einzelfalles ab; in nicht dringlichen Fällen darf die Frist nicht zu knapp bemessen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 14/98d
    Entscheidungstext OGH 10.02.1998 7 Ob 14/98d
  • 5 Ob 111/04s
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 111/04s
    Beisatz: Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; in nicht dringlichen Fällen darf jedoch die Frist nicht zu knapp bemessen werden, weil jede Gerichtsentscheidung größtmögliche Richtigkeitsgewähr bieten soll. Darum wird von der durch § 4 Abs 2 IPRG eröffneten Möglichkeit, an Stelle des schwer zu ermittelnden fremden Rechts österreichisches Recht anzuwenden, vor allem im Provisorialverfahren Gebrauch gemacht. Nur eine diesen Fällen vergleichbare Dringlichkeit erlaubt es, nicht alle Möglichkeiten zur Ermittlung des fremden Rechts auszuschöpfen, auch wenn dies - wie bei Auskünften nach dem Europäischen Übereinkommen vom 7. 6. 1968 BGBl1971/417 idF BGBl 1973/142 (Eur RechtsauskunftsÜbk) durchaus üblich - mehrere Monate in Anspruch nimmt. (T1)
  • 2 Ob 169/07b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 169/07b
    Auch; nur: Die Angemessenheit hängt von der Dringlichkeit des Einzelfalles ab. (T2)
  • 7 Ob 59/11v
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 59/11v
    Auch
  • 7 Ob 53/15t
    Entscheidungstext OGH 23.03.2015 7 Ob 53/15t
    Vgl
  • 3 Ob 104/17s
    Entscheidungstext OGH 20.09.2017 3 Ob 104/17s
    Auch; Veröff: SZ 2017/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109416

Im RIS seit

12.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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