Norm
StPO §180 Abs2 Z3 litb Fall2Rechtssatz
Der Umstand, dass dem Beschuldigten wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden, stellt (neben der alternativ angeführten Verurteilung) zwar eine notwendige, nicht aber auch hinreichende Bedingung für den Haftgrund nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO dar. Wiederholte oder fortgesetzte Handlungen reichen nur dann hin, wenn daraus jene bestimmten Tatsachen abzuleiten sind, welche § 180 Abs 2 StPO für die Annahme nicht bloß der Möglichkeit, vielmehr der konkreten Gefahr (Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 Rz 55; zuletzt: 13 Os 183/97) einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen unabdingbar fordert.Der Umstand, dass dem Beschuldigten wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden, stellt (neben der alternativ angeführten Verurteilung) zwar eine notwendige, nicht aber auch hinreichende Bedingung für den Haftgrund nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO dar. Wiederholte oder fortgesetzte Handlungen reichen nur dann hin, wenn daraus jene bestimmten Tatsachen abzuleiten sind, welche Paragraph 180, Absatz 2, StPO für die Annahme nicht bloß der Möglichkeit, vielmehr der konkreten Gefahr (Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph 2, Rz 55; zuletzt: 13 Os 183/97) einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen unabdingbar fordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109321Im RIS seit
11.02.1998Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025