Rechtssatz
Der Lösung der Frage, ob der vom Rekursgericht angenommene Grund die Enthebung eines Sachwalters rechtfertigt, kommt keine über den Anlaßfall hinausgehende und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zu.Der Lösung der Frage, ob der vom Rekursgericht angenommene Grund die Enthebung eines Sachwalters rechtfertigt, kommt keine über den Anlaßfall hinausgehende und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109619Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0020OB00025_98K0000_001