RS OGH 1998/2/12 15Os12/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1998
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Norm

StGB §105

Rechtssatz

Die Abgabe eines gezielten Schusses mit Tötungsvorsatz schließt dessen gleichzeitige Beurteilung als Gewalthandlung zur Verwirklichung des Versuches der schweren Nötigung aus, weil Nötigung ihrem Wesen nach Willensbeugung und nicht Willensbrechung ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109473

Dokumentnummer

JJR_19980212_OGH0002_0150OS00012_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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