Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Verdienstentgang ist regelmäßig in Form einer Geldrente zu leisten. Er unterliegt hinsichtlich künftig entstehenden weiteren Verdienstentganges nur dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB, wenn er - gedeckt durch ein rechtzeitiges Feststellungsbegehren - zur Judikatobligation geworden ist.Verdienstentgang ist regelmäßig in Form einer Geldrente zu leisten. Er unterliegt hinsichtlich künftig entstehenden weiteren Verdienstentganges nur dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB, wenn er - gedeckt durch ein rechtzeitiges Feststellungsbegehren - zur Judikatobligation geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109830Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0020OB00015_9600000_001