RS OGH 1998/2/12 2Ob17/98h

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Veröffentlicht am 12.02.1998
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Norm

ABGB §1304 BIIf
StVO §77 Abs2

Rechtssatz

Gegenüber dem krassen Fehlverhalten eines alkoholisierten und erheblich verspätet reagierenden Personkraftwagenlenkers tritt die einem Teilnehmer an einem nicht entsprechend § 77 Abs 2 StVO beleuchteten Zug anzulastende Sorglosigkeit vollständig zurück, sodaß ersterer den ganzen Schaden zu ersetzen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109656

Dokumentnummer

JJR_19980212_OGH0002_0020OB00017_98H0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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