Rechtssatz
Gegenüber dem krassen Fehlverhalten eines alkoholisierten und erheblich verspätet reagierenden Personkraftwagenlenkers tritt die einem Teilnehmer an einem nicht entsprechend § 77 Abs 2 StVO beleuchteten Zug anzulastende Sorglosigkeit vollständig zurück, sodaß ersterer den ganzen Schaden zu ersetzen hat.Gegenüber dem krassen Fehlverhalten eines alkoholisierten und erheblich verspätet reagierenden Personkraftwagenlenkers tritt die einem Teilnehmer an einem nicht entsprechend Paragraph 77, Absatz 2, StVO beleuchteten Zug anzulastende Sorglosigkeit vollständig zurück, sodaß ersterer den ganzen Schaden zu ersetzen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109656Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0020OB00017_98H0000_005