RS OGH 1998/2/19 15Os164/97, Bsw28328/03, Bsw9154/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1998
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Norm

StPO §162a
MRK Art6 Abs3 litd IV4

Rechtssatz

Dem aus Art 6 Abs 3 lit d MRK erfließenden Gebot der Waffengleichheit mit dem Staatsanwalt wird dann entsprochen, wenn der Beschuldigte (obgleich wie hier zumindest im Vorverfahren) die Möglichkeit hatte, bei der kontradiktorischen Vernehmung Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 164/97
    Entscheidungstext OGH 19.02.1998 15 Os 164/97
  • Bsw 28328/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.05.2012 Bsw 28328/03
    Ähnlich; Veröff: NL 2012,161
  • Bsw 9154/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.04.2014 Bsw 9154/10
    Vgl aber; Beisatz: Die Tatsache, dass der Staatsanwalt, der nach dem deutschen Strafprozessrecht verpflichtet ist, eine objektive und neutrale Untersuchung der verfolgten Straftat vorzunehmen und dabei sowohl be- als auch entlastende Tatsachen zu berücksichtigen, im Gegensatz zum Angeklagten bei der Vernehmung der Opfer anwesend war und Gelegenheit hatte, sie zu befragen, verstößt nicht gegen den in Art 6 Abs 3 lit d MRK verankerten Grundsatz der Waffengleichheit. (Schatschaschwili gg. Deutschland) (T1)
    Veröff: NL 2014,125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109471

Im RIS seit

21.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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