RS OGH 2020/11/4 3Ob309/97f, 5Ob182/99x, 7Ob289/00a, 1Ob217/04z, 1Ob63/11p, 8Ob42/19p, 3Ob73/20m

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Veröffentlicht am 23.02.1998
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Norm

ABGB §1295 IId4a
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann beim Pistenschilauf aus der Tatsache eines Sturzes allein noch nicht auf ein Verschulden des Stürzenden geschlossen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109663

Im RIS seit

25.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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