RS OGH 1998/2/24 7Ob380/97a, 7Ob122/01v, 7Ob250/04x, 7Ob121/18x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

AKVB Wassersportfahrzeuge 1991 §7 Abs2
EKB 1986 Art2 Z1.1
EKB 1986 Art2 Z2.2
EKB 1986 Art2 Z6

Rechtssatz

Bei Diebstahl des Fahrzeuges ist sowohl für das Fahrzeug als auch für die Sonderausstattung und das Zubehör des versicherten Fahrzeuges grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert und nicht der Neupreis zu ersetzen. Art 2 Z 2.2 bezieht sich ausschließlich auf die Versicherungsleistung bei Teilschaden (Art 2 Z 2) und kommt beim Diebstahl nicht zum Tragen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 380/97a
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 380/97a
    Veröff: SZ 71/37
  • 7 Ob 122/01v
    Entscheidungstext OGH 31.07.2001 7 Ob 122/01v
    Ähnlich; Beisatz: Bei Diebstahl des Motors eines Motorbootes ist dieser als ausstattungsmäßig notwendiger Motor des Bootes anzusehen. Es ist grundsätzlich der wiederbeschaffungswert und nicht der Neupreis zu ersetzen. Der Zeitwertberechnung ist die Differenz zwischen dem Wert des Bootes mit altem Motor zum Wert des Bootes mit neuem Motor zugrundezulegen. (T1); Veröff: SZ 74/132
  • 7 Ob 250/04x
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 7 Ob 250/04x
    Vgl; Beisatz: Bei der Frage der Zeitwertberechnung von Bestandteilen mit unterschiedlicher Lebensdauer einer versicherten Sache, kommt dem Wert des abgrenzbaren Einzelteils keine Bedeutung zu. Dies gilt auch bei der Bemessung des Zeitwertes eines versicherten Gebäudes nach der 40 % Klausel bei einer Neuwertversicherung (Art 5 Abs 2 lit a EABS). (T2)
  • 7 Ob 121/18x
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 121/18x
    Vgl; Beisatz: Hier: ABBKF 2012: Abzug >>neu für alt<< nach Art 5.2.2 (T3)

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110166

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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