Norm
LGVÜ Art6 Nr3Rechtssatz
Der bloße Sachzusammenhang, daß Gläubigerin der Kaufpreisforderungen jene Gesellschaft ist, an der der Widerbeklagte beteiligt war, vermag das eng auszulegende Konnexitätserfordernis des Art. 6 Nr. 3 EGVÜ zwischen Klage und Widerklage nicht zu erfüllen.Der bloße Sachzusammenhang, daß Gläubigerin der Kaufpreisforderungen jene Gesellschaft ist, an der der Widerbeklagte beteiligt war, vermag das eng auszulegende Konnexitätserfordernis des Artikel 6, Nr. 3 EGVÜ zwischen Klage und Widerklage nicht zu erfüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109429Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0040OB00034_98Y0000_002