Norm
ABGB §212 Abs2Rechtssatz
Eine zulässige Doppelvertretung im Sinne des § 212 Abs 2 ABGB liegt dann vor, wenn der Gegenstand des von beiden Vertretern für denselben Zeitraum gestellten Unterhaltsbegehrens nicht identisch ist (hier:
Gegenstand des vom Sachwalter eingeleiteten Verfahrens ist die Unterhaltserhöhung auf siebentausendzweihundert Schilling ab 1. Februar 1997, Gegenstand des Antrages der Mutter der siebentausendzweihundert Schilling übersteigende Erhöhungsbetrag).
Entscheidungstexte
Schlagworte
S 7.200,--European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109600Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0040OB00028_98S0000_001