RS OGH 2025/9/16 4Ob28/98s; 6Ob120/25b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

ABGB §212 Abs2
  1. ABGB § 212 heute
  2. ABGB § 212 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 212 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 212 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  5. ABGB § 212 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 212 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Eine zulässige Doppelvertretung im Sinne des § 212 Abs 2 ABGB liegt dann vor, wenn der Gegenstand des von beiden Vertretern für denselben Zeitraum gestellten Unterhaltsbegehrens nicht identisch ist (hier: Gegenstand des vom Sachwalter eingeleiteten Verfahrens ist die Unterhaltserhöhung auf siebentausendzweihundert Schilling ab 1.Februar 1997, Gegenstand des Antrages der Mutter der siebentausendzweihundert Schilling übersteigende Erhöhungsbetrag).Eine zulässige Doppelvertretung im Sinne des Paragraph 212, Absatz 2, ABGB liegt dann vor, wenn der Gegenstand des von beiden Vertretern für denselben Zeitraum gestellten Unterhaltsbegehrens nicht identisch ist (hier: Gegenstand des vom Sachwalter eingeleiteten Verfahrens ist die Unterhaltserhöhung auf siebentausendzweihundert Schilling ab 1.Februar 1997, Gegenstand des Antrages der Mutter der siebentausendzweihundert Schilling übersteigende Erhöhungsbetrag).

Entscheidungstexte

Schlagworte

S 7.200, --

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109600

Im RIS seit

24.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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