Norm
AußStrG §1 B1Rechtssatz
Der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, wird durch § 26 WEG nicht berührt. Der streitige Rechtsweg ist daher nur in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die in § 26 Abs 1 WEG aufgezählt sind.Der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, wird durch Paragraph 26, WEG nicht berührt. Der streitige Rechtsweg ist daher nur in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die in Paragraph 26, Absatz eins, WEG aufgezählt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109644Im RIS seit
26.03.1998Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022