RS OGH 1998/2/24 1Ob31/98k, 8Ob181/98w

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

ABGB §863 J
ABGB §865
ABGB §983

Rechtssatz

Nach den Feststellungen zahlte die Beklagte (Kreditnehmerin) nach Erlangen der Volljährigkeit am 12.5.1994 mehr als S 30.000,-- in einem Zeitraum von einem Jahr und vier Monaten zurück. Sie ersuchte sogar um Prolongation dreier Raten und um eine (auch gewährte) Reduktion der monatlichen Belastung, ehe sie im Oktober 1995 die Zahlungen zur Gänze einstellte. Darin liegt eine schlüssige Genehmigung des Kreditvertrags. Das Verhalten der Beklagten ließ nur den Schluß zu, daß sie den Vertrag genehmigte und damit dessen Wirksamkeit herbeiführte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109420

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0010OB00031_98K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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