RS OGH 1998/2/24 7Ob35/98t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
beobachten
merken

Norm

ABGB §144
ABGB §176 B
  1. ABGB § 144 heute
  2. ABGB § 144 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 144 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2022
  4. ABGB § 144 gültig von 01.02.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 144 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 144 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 176 heute
  2. ABGB § 176 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 176 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 176 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 176 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Vornamensgebung ist Teil der Erziehungspflicht der Eltern. Kommt es zwischen den Eltern zu keiner Einigung bei der Vornamensgebung, so hat das Pflegschaftsgericht die nötigen Verfügungen nach § 176 ABGB zu treffen; dabei kann es einem Elternteil das Recht auf Vornamensgebung entziehen. Die fehlende Einigung über die Vornamensgebung ist eine Gefährdung des Kindeswohles eigener Art, weil dadurch eine der Rechtslage entsprechende standesamtliche Beurkundung des Vornamens nicht möglich ist.Die Vornamensgebung ist Teil der Erziehungspflicht der Eltern. Kommt es zwischen den Eltern zu keiner Einigung bei der Vornamensgebung, so hat das Pflegschaftsgericht die nötigen Verfügungen nach Paragraph 176, ABGB zu treffen; dabei kann es einem Elternteil das Recht auf Vornamensgebung entziehen. Die fehlende Einigung über die Vornamensgebung ist eine Gefährdung des Kindeswohles eigener Art, weil dadurch eine der Rechtslage entsprechende standesamtliche Beurkundung des Vornamens nicht möglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109763

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten