RS OGH 1998/2/24 7Ob39/98f, 3Ob199/12d, 3Ob202/19f, 1Ob157/21a, 6Ob155/21v

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

ZPO §527 Abs2 B3a

Rechtssatz

Hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen, so ist der Beschluss des Rekursgerichtes ein echter Aufhebungsbeschluss, der keine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des angefochtenen Beschlusses enthält. Er ist daher mangels Zulässigerklärung des Rekurses durch das Rekursgericht jedenfalls unanfechtbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Echte und unechte (sachlich abändernde) Aufhebungsbeschlüsse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109402

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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