RS OGH 1998/2/24 5Ob1/96

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca
MRG idF 3.WÄG §12a Abs1
  1. MRG § 12 heute
  2. MRG § 12 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 12 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  4. MRG § 12 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Wird das eingeantwortete und daher im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangene Unternehmen von diesen fortgeführt, so entsteht entweder durch ausdrücklichen Vertrag oder schlüssig durch die Unternehmensfortführung eine OHG (SZ 53/64). Der Unternehmensübergang auf die OHG ist keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern ein von den Erben nach der Einantwortung vorgenommener oder wirksam gewordener Übertragungsakt, somit eine den Regeln der Einzelrechtsnachfolge unterliegende Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG aF oder - wie hier - im Sinne des § 12a Abs 1 MRG idF des 3. WÄG.Wird das eingeantwortete und daher im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangene Unternehmen von diesen fortgeführt, so entsteht entweder durch ausdrücklichen Vertrag oder schlüssig durch die Unternehmensfortführung eine OHG (SZ 53/64). Der Unternehmensübergang auf die OHG ist keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern ein von den Erben nach der Einantwortung vorgenommener oder wirksam gewordener Übertragungsakt, somit eine den Regeln der Einzelrechtsnachfolge unterliegende Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF oder - wie hier - im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG in der Fassung des 3. WÄG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109326

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0050OB00001_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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