RS OGH 1998/2/24 1Ob290/97x

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

ABGB §897

Rechtssatz

Ist die volle Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts infolge einer erforderlichen verwaltungsbehördlichen Genehmigung aufschiebend bedingt (in casu: Genehmigung der Veräußerung von Weiderechten durch die Agrarbehörden nach dem StELG 1983), kann auf Bewirkung aller Handlungen geklagt werden, die zur Beendigung des Schwebezustands erforderlich sind. Vor dessen Beendigung besteht jedoch noch kein Recht auf Vertragserfüllung durch Erbringung der Hauptleistungen. Die Antragstellung bei der Genehmigungsbehörde kann begehrt werden, weil eine solche Antragstellung einer besonderen vertraglichen Sorgfaltspflicht entspringt, deren Erfüllung von der Bewirkung der vertraglichen Hauptleistungen unabhängig ist und daher den behördlichen Genehmigungsakt nicht voraussetzt. Die Pflicht zur Antragstellung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, primär der Veräußerer. Das gilt auch dann, wenn den Genehmigungsantrag - nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften - auch der Erwerber stellen könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109729

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0010OB00290_97X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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