RS OGH 1998/2/25 9Ob246/97k, 5Nd523/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1998
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Norm

JN §88 Abs1 A
LGVÜ Art5 Z1

Rechtssatz

Der Gerichtsstand nach Art 5 Z 1 LGVÜ geht über den Anwendungsbereich des vergleichbaren § 88 Abs 1 JN wesentlich hinaus; er stellt auf den gesetzlichen oder einen vereinbarten Erfüllungsort ab, sohin den Ort, an dem die konkret eingeklagte Leistung zu erfüllen war oder zu erfüllen gewesen wäre. Haben die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart, bestimmt diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 246/97k
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 Ob 246/97k
  • 5 Nd 523/99
    Entscheidungstext OGH 08.05.2000 5 Nd 523/99
    Auch; Beisatz: Es genügt nicht, dass irgendeine Leistung aus dem Vertrag am Ort der beabsichtigten Klagsführung erbracht wurde bzw hätte erbracht werden müssen. Vielmehr muss die konkret eingeklagte Forderung am Gerichtsort erfüllt worden sein oder hätte an diesem Ort erfüllt werden müssen, andernfalls würde der Kläger einseitig bevorzugt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109438

Dokumentnummer

JJR_19980225_OGH0002_0090OB00246_97K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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