RS OGH 1998/2/25 9ObA422/97t, 8ObA130/99x, 9ObA123/01f, 8ObA30/13i, 9ObA99/14w, 8ObA21/19z, 9ObA118/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1998
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Norm

ABGB §1158
AngG §19 Abs1
VBG §4 Abs3

Rechtssatz

Die zeitliche Dauer einer Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Dienstverhältnisses kann kalendermäßig fixiert sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststeht. Es genügt, wenn der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. (Hier: An den Wiedereintritt einer Dienstnehmerin gebundene Befristung.)

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 422/97t
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 422/97t
  • 8 ObA 130/99x
    Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 ObA 130/99x
    Beisatz: Hier: § 1158 ABGB, § 19 Abs 1 AngG. (T1)
  • 9 ObA 123/01f
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 9 ObA 123/01f
    nur: Es genügt, wenn der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. (T2)
  • 8 ObA 30/13i
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 ObA 30/13i
    Auch
  • 9 ObA 99/14w
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 99/14w
    Auch; Beisatz: Dieser Judikatur liegt der Gedanke zugrunde, dass der Dienstnehmer nicht darüber im Ungewissen bleiben soll, zu welchem Zeitpunkt sein Dienstverhältnis endet. (T3)
    Beisatz: Dies kann bei einer ohnehin in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehenden Vertragsbediensteten, die mit ihrem Einverständnis vorübergehend eine höherwertige, als im Dienstvertrag vereinbarte Tätigkeit verrichtete, nicht der Fall sein. (T4)
  • 8 ObA 21/19z
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 ObA 21/19z
  • 9 ObA 118/20y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2021 9 ObA 118/20y
    Vgl; Beisatz: Hier: § 14 Z 6 2. Satz des Kollektivvertrags für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen - Behördlich angeordnete Schließung aufgrund der SARS-CoV-Pandemie zum 15. 3. 2020. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109439

Im RIS seit

27.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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