Norm
ASGG §46 Abs3Rechtssatz
Die Revision ist ungeachtet des Ausspruches des Berufungsgerichtes gemäß § 46 Abs 3 Z 2 ASGG zulässig, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, die Belegschaftsrechte nach dem zweiten Teil des ArbVG (§ 101 ArbVG) zum Gegenstand hat. (Hier: Unwirksamkeit einer verschlechternden Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrats.)Die Revision ist ungeachtet des Ausspruches des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG zulässig, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, die Belegschaftsrechte nach dem zweiten Teil des ArbVG (Paragraph 101, ArbVG) zum Gegenstand hat. (Hier: Unwirksamkeit einer verschlechternden Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrats.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109441Dokumentnummer
JJR_19980225_OGH0002_009OBA00372_97I0000_001