RS OGH 2013/11/29 9ObA33/98p, 9ObA193/00y, 9ObA19/01m, 9ObA8/04y, 9ObA59/05z, 9ObA109/08g, 8ObA80/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1998
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Norm

ArbVG §105 Abs4
  1. ArbVG § 105 heute
  2. ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022
  3. ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017
  4. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. ArbVG § 105 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 105 gültig von 22.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  9. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  10. ArbVG § 105 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (§ 105 Abs 4 ArbVG). Als "keine Stellungnahme" ist jede Stellungnahme des Betriebsrates anzusehen, die weder als ausdrücklicher Widerspruch, noch als ausdrückliche Zustimmung zu qualifizieren ist. "Keine Stellungnahme" ist somit nicht zwangsläufig mit einem Schweigen des Betriebsrates gleichzusetzen. Erklärt der Betriebsrat, dass der Entlassung "die Zustimmung .... verweigert wird", so wird damit eindeutig nur die Erklärung einer Zustimmung ausgeschlossen. Mit dem Versagen der Zustimmung ist aber nichts darüber gesagt, ob noch ein ausdrücklicher Widerspruch des Betriebsrates erfolgt oder ob es bei "keiner Stellungnahme" im Sinne des § 105 Abs 4 ArbVG bleibt.Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG). Als "keine Stellungnahme" ist jede Stellungnahme des Betriebsrates anzusehen, die weder als ausdrücklicher Widerspruch, noch als ausdrückliche Zustimmung zu qualifizieren ist. "Keine Stellungnahme" ist somit nicht zwangsläufig mit einem Schweigen des Betriebsrates gleichzusetzen. Erklärt der Betriebsrat, dass der Entlassung "die Zustimmung .... verweigert wird", so wird damit eindeutig nur die Erklärung einer Zustimmung ausgeschlossen. Mit dem Versagen der Zustimmung ist aber nichts darüber gesagt, ob noch ein ausdrücklicher Widerspruch des Betriebsrates erfolgt oder ob es bei "keiner Stellungnahme" im Sinne des Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG bleibt.

Entscheidungstexte

  • RS0109390">9 ObA 33/98p
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 33/98p
  • RS0109390">9 ObA 193/00y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 9 ObA 193/00y
    nur: Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (§ 105 Abs 4 ArbVG). Als "keine Stellungnahme" ist jede Stellungnahme des Betriebsrates anzusehen, die weder als ausdrücklicher Widerspruch, noch als ausdrückliche Zustimmung zu qualifizieren ist. "Keine Stellungnahme" ist somit nicht zwangsläufig mit einem Schweigen des Betriebsrates gleichzusetzen. (T1) Beisatz: Damit kommt nur zum Ausdruck, dass einer solchen Erklärung weder die Wirkung eines ausdrücklichen Widerspruchs noch die einer Zustimmung zukommen kann ("schlichter Widerspruch"). Erklärt der Betriebsrat vor Ablauf der 5-Tage-Frist ausdrücklich, keine Stellungnahme abgeben zu wollen, so gilt dies hinsichtlich des Anfechtungsrechtes wie ein "schlichter Widerspruch". Im Sinne des § 105 Abs 2 letzter Halbsatz ArbVG liegt aber eine ausdrückliche Stellungnahme des Betriebsrates vor, sodass mit dem Ausspruch der Kündigung nicht weiter zugewartet werden muss. (T2)
  • RS0109390">9 ObA 19/01m
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 19/01m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • RS0109390">9 ObA 8/04y
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 ObA 8/04y
    nur: Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (§ 105 Abs 4 ArbVG). Als "keine Stellungnahme" ist jede Stellungnahme des Betriebsrates anzusehen, die weder als ausdrücklicher Widerspruch, noch als ausdrückliche Zustimmung zu qualifizieren ist. (T3)
    Beis wie T2 nur: Im Sinne des § 105 Abs 2 letzter Halbsatz ArbVG liegt aber eine ausdrückliche Stellungnahme des Betriebsrates vor, sodass mit dem Ausspruch der Kündigung nicht weiter zugewartet werden muss. (T4)
  • RS0109390">9 ObA 59/05z
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 ObA 59/05z
    nur T3; Beis wie T2
    Veröff: SZ 2005/111
  • RS0109390">9 ObA 109/08g
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 109/08g
    nur: Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (§ 105 Abs 4 ArbVG). (T5)
  • RS0109390">8 ObA 80/13t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 ObA 80/13t
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109390

Im RIS seit

27.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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