Norm
PVG §9Rechtssatz
Der Dienstgeber ist seiner gesetzlichen Pflicht durch Verständigung des Dienststellenausschusses rechtzeitig vor der beabsichtigten Kündigung nachgekommen, weil § 10 Abs 9 PVG nur die Unterlassung der Mitwirkung der Personalvertretung der Sanktion der Unwirksamkeit der Maßnahme nach § 9 Abs 1 lit i PVG unterstellt. Selbst eine unrichtige Information über einen Kündigungsgrund vermag im Falle der Nichtäußerung oder Zustimmung der Personalvertretung zu einer beabsichtigten Kündigung zu keiner Unwirksamkeit derselben im Sinne des § 10 Abs 9 PVG zu führen.Der Dienstgeber ist seiner gesetzlichen Pflicht durch Verständigung des Dienststellenausschusses rechtzeitig vor der beabsichtigten Kündigung nachgekommen, weil Paragraph 10, Absatz 9, PVG nur die Unterlassung der Mitwirkung der Personalvertretung der Sanktion der Unwirksamkeit der Maßnahme nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera i, PVG unterstellt. Selbst eine unrichtige Information über einen Kündigungsgrund vermag im Falle der Nichtäußerung oder Zustimmung der Personalvertretung zu einer beabsichtigten Kündigung zu keiner Unwirksamkeit derselben im Sinne des Paragraph 10, Absatz 9, PVG zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109408Dokumentnummer
JJR_19980225_OGH0002_009OBA00251_97W0000_002