RS OGH 1998/2/26 8Ob62/98w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1998
beobachten
merken

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z1 litc
ArbVG §105 Abs3 Z1 litd

Rechtssatz

Für die Anfechtung einer Motivkündigung ist es unerheblich, ob die vom Arbeitnehmer gesetzten Bemühungen (hier zur Einberufung einer Betriebsversammlung zwecks Bestellung eines Wahlvorstandes) aus Gründen, die keinem der Beteiligten offenkundig ersichtlich waren (etwa mangelnde Berechtigung zur Einberufung), ohnehin nie zum Ziel führen konnten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109361

Im RIS seit

28.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten