RS OGH 1998/2/26 8ObA150/97k, 8ObA2052/96i

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Norm

AktG §219 Z1

Rechtssatz

Ruhestandsverhältnisse bleiben unverändert, auch wenn die ursprüngliche Rechtslage in den Unternehmen unterschiedlich gewesen ist. Auch die aus einem vor der Verschmelzung in Geltung gestandenen Kollektivvertrag abgeleiteten Ansprüche, die zwar angefallen aber noch nicht erfüllt sind, unterliegen den Regeln der Gesamtrechtsnachfolge. Der neue Unternehmer kann also unterschiedliche Betriebspensionen nicht auf das niedrigere Niveau anpassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109662

Dokumentnummer

JJR_19980226_OGH0002_008OBA00150_97K0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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