Norm
ZPO §233 Abs2Rechtssatz
Die zur Rechtsmißbräuchlichkeit eines Verschuldensantrages gemäß § 61 Abs 2 EheG entwickelten Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn der beklagte Ehegatte nicht einen Verschuldensantrag stellt, sondern eine Widerklage erhebt.Die zur Rechtsmißbräuchlichkeit eines Verschuldensantrages gemäß Paragraph 61, Absatz 2, EheG entwickelten Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn der beklagte Ehegatte nicht einen Verschuldensantrag stellt, sondern eine Widerklage erhebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109817Dokumentnummer
JJR_19980226_OGH0002_0020OB00031_98T0000_001