RS OGH 1998/2/26 2Ob31/98t

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Norm

ZPO §233 Abs2
EheG §60 Abs2
EheG §61 Abs2

Rechtssatz

Die zur Rechtsmißbräuchlichkeit eines Verschuldensantrages gemäß § 61 Abs 2 EheG entwickelten Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn der beklagte Ehegatte nicht einen Verschuldensantrag stellt, sondern eine Widerklage erhebt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109817

Dokumentnummer

JJR_19980226_OGH0002_0020OB00031_98T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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