RS OGH 1998/2/26 2Ob31/98t

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Rechtssatz

Die zur Rechtsmißbräuchlichkeit eines Verschuldensantrages gemäß § 61 Abs 2 EheG entwickelten Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn der beklagte Ehegatte nicht einen Verschuldensantrag stellt, sondern eine Widerklage erhebt.Die zur Rechtsmißbräuchlichkeit eines Verschuldensantrages gemäß Paragraph 61, Absatz 2, EheG entwickelten Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn der beklagte Ehegatte nicht einen Verschuldensantrag stellt, sondern eine Widerklage erhebt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109817

Dokumentnummer

JJR_19980226_OGH0002_0020OB00031_98T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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