RS OGH 1998/3/3 11Os55/97, 14Os23/02, 15Os67/06a (15Os102/06y), 13Os83/11x

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Veröffentlicht am 03.03.1998
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Norm

FinStrG §13
FinStrG §35 Abs1 lita
Verordnung (EWG) Nr 2913/92 des Rates 392R2913 Zollkodex der EU Art40
Verordnung (EWG) Nr 2913/92 des Rates 392R2913 Zollkodex der EU Art202 Abs2
ZollR-DG §37

Rechtssatz

Wer eingangsabgabepflichtige Waren - von Zollorganen unbemerkt - in das österreichische Zollgebiet einbringt, verletzt die Gestellungspflicht (Art 40 ZK). Die Gestellung solcher Waren hat mündlich, schriftlich oder durch Vorlage von Begleitpapieren zu erfolgen (§ 37 ZollR-DG); abgabepflichtige Waren können in Österreich also nicht konkludent gestellt werden. In einem solchen Fall verbringt daher der Täter eingangsabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet (erster Fall des § 35 Abs 1 lit a FinStrG), er entzieht aber nicht schlüssig gestellte Waren der zollamtlichen Überwachung im Sinne des dritten Falls leg cit. Wenngleich die Zollschuld schon im Zeitpunkt des Verstoßes gegen Gestellungsvorschriften entsteht (Art 202 Abs 2 ZK), ist für die Abgrenzung des vollendeten Schmuggels vom versuchten Schmuggel die Vereitelung der Zollbehandlung entscheidend; wird die eingangsabgabepflichtige Ware am Zollamtsplatz entdeckt, ist nur Versuch des Finanzvergehens gegeben.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 55/97
    Entscheidungstext OGH 03.03.1998 11 Os 55/97
  • 14 Os 23/02
    Entscheidungstext OGH 10.09.2002 14 Os 23/02
    Vgl auch
  • 15 Os 67/06a
    Entscheidungstext OGH 05.10.2006 15 Os 67/06a
    Vgl auch; Beisatz: Einer zollamtlichen Überwachung werden eingangsabgabenpflichtige Waren nur dann „entzogen" (§ 35 Abs 1 lit a dritter Fall FinStrG), wenn durch die zur Last gelegte Tat bereits konkret begonnene zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt oder fortgesetzt werden können, während „vorschriftswidriges Verbringen" (§ 35 Abs 1 lit a erster Fall FinStrG) sowohl in einer Verletzung zollrechtlicher Verbringungspflichten (Art 38 Abs 1 der Verordnung [EWG] Nr 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [ZK]) als auch in einer Unterlassung der Gestellung der Waren (durch Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form; Art 40 ZK) zu erblicken ist. (T1)
  • 13 Os 83/11x
    Entscheidungstext OGH 17.11.2011 13 Os 83/11x
    Vgl; Beisatz: Vorschriftswidriges Verbringen von Waren im Sinn des Art 202 ZK, das die Einfuhrzollschuld entstehen lässt, ist vollzogen (der Schmuggel also vollendet), sobald die Waren über die erste innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaften liegende Zollstelle hinaus gelangt sind, ohne dort gestellt worden zu sein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109802

Im RIS seit

02.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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