Norm
FinStrG §13Rechtssatz
Wer eingangsabgabepflichtige Waren - von Zollorganen unbemerkt - in das österreichische Zollgebiet einbringt, verletzt die Gestellungspflicht (Art 40 ZK). Die Gestellung solcher Waren hat mündlich, schriftlich oder durch Vorlage von Begleitpapieren zu erfolgen (§ 37 ZollR-DG); abgabepflichtige Waren können in Österreich also nicht konkludent gestellt werden. In einem solchen Fall verbringt daher der Täter eingangsabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet (erster Fall des § 35 Abs 1 lit a FinStrG), er entzieht aber nicht schlüssig gestellte Waren der zollamtlichen Überwachung im Sinne des dritten Falls leg cit. Wenngleich die Zollschuld schon im Zeitpunkt des Verstoßes gegen Gestellungsvorschriften entsteht (Art 202 Abs 2 ZK), ist für die Abgrenzung des vollendeten Schmuggels vom versuchten Schmuggel die Vereitelung der Zollbehandlung entscheidend; wird die eingangsabgabepflichtige Ware am Zollamtsplatz entdeckt, ist nur Versuch des Finanzvergehens gegeben.Wer eingangsabgabepflichtige Waren - von Zollorganen unbemerkt - in das österreichische Zollgebiet einbringt, verletzt die Gestellungspflicht (Artikel 40, ZK). Die Gestellung solcher Waren hat mündlich, schriftlich oder durch Vorlage von Begleitpapieren zu erfolgen (Paragraph 37, ZollR-DG); abgabepflichtige Waren können in Österreich also nicht konkludent gestellt werden. In einem solchen Fall verbringt daher der Täter eingangsabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet (erster Fall des Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, FinStrG), er entzieht aber nicht schlüssig gestellte Waren der zollamtlichen Überwachung im Sinne des dritten Falls leg cit. Wenngleich die Zollschuld schon im Zeitpunkt des Verstoßes gegen Gestellungsvorschriften entsteht (Artikel 202, Absatz 2, ZK), ist für die Abgrenzung des vollendeten Schmuggels vom versuchten Schmuggel die Vereitelung der Zollbehandlung entscheidend; wird die eingangsabgabepflichtige Ware am Zollamtsplatz entdeckt, ist nur Versuch des Finanzvergehens gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109802Im RIS seit
02.04.1998Zuletzt aktualisiert am
27.01.2014